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Satzung
der Sportstiftung Mainz & Rheinhessen

in der Fassung März 2025

 

Präambel

 

Die Stiftung soll die Region Mainz und Rheinhessen als Anker- und Anziehungspunkt für Sportler/innen stärken. Hierbei steht die Optimierung des leistungssportlichen Umfelds im Fokus. Mit Hilfe der Stiftung sollen junge Talente bei der dualen Karriereplanung in Hinblick auf die Vereinbarkeit von Schule, Ausbildung, Universität und Leistungssport unterstützt werden. Für einen beständigen und konstanten Leistungsstandard in der Region sind Fördermaßnahmen wichtig, die den Nachwuchssportlern und -sportlerinnen zugutekommen.

 

§1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Die Stiftung führt den Namen „Sportstiftung Mainz & Rheinhessen“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sitz der Stiftung ist Mainz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Stiftungszweck

 

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zwecke der Stiftung sind
    a) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 7 AO sowie
    b) die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 21 AO.
  3. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    a) die Vergabe von Stipendien;
    b) die finanzielle Unterstützung zu Lehrmaterial, Druckkosten, Sportgeräten etc.;
    c) finanzielle Fördermaßnahmen zur Abdeckung der leistungssportbedingten Mehrausgaben;
    d) die Vergabe von Preisgeldern;
    e) die Vergabe von finanziellen Zuschüssen zur Teilnahme an Wettbewerben.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3
Stiftungsvermögen

 

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
    a) dem Grundstockvermögen und
    b) ihrem sonstigen Vermögen.
  2. Zum Grundstockvermögen gehören:
    a) das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen,
    b) das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung); hierzu zählen auch Stiftungsfonds, die einem durch den Zuwendenden eng festgelegten Zweck, der sich mit den Stiftungszwecken des § 2 deckt, dienen (Schenkung unter Auflage), und
    c) das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
  3. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Stiftung darf einen Teil des Grundstockvermögens, jedoch maximal 10 % verbrauchen, wenn der Stiftungszweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, wobei sie verpflichtet ist, das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.
  4. Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige (nicht rechtsfähige) Stiftungen – soweit deren Zwecke mit dem Stiftungszweck des § 2 vereinbar sind, gegen Erstattung der Kosten für die Verwaltung und für die Rechnungslegung übernehmen.
  5. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.
  6. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen wie insbesondere Spenden und sonstige Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  7. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen.
  8. Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

 

§ 4
Stiftungsorganisation

 

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
  3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Das Kuratorium ist berechtigt hiervon abweichend eine Vergütungsregelung für den Vorstand zu beschließen.
  4. Der Vorstand ist überdies berechtigt zu seiner eigenen Entlastung zur Erledigung der laufenden Geschäfte durch Beschluss eine/n Geschäftsführer/in für die Stiftung zu bestellen; §§ 84 Abs. 5, 30 BGB. Der Vorstand kann ebenso Mitarbeiter/innen anstellen. Die Aufgaben ergeben sich aus einem mit dem/der Mitarbeiter/in abzuschließenden Vertrag. Der/die Mitarbeiter/in kann, muss aber nicht Mitglied des Vorstands sein. Der/die Mitarbeiter/in hat für den übertragenen Geschäftsbereich die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Ein/e hauptamtliche/r Mitarbeiter/in kann eine angemessene Vergütung erhalten, wenn die Aufgaben und die Vermögenssituation der Stiftung dies zulassen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet im Grundsatz der Stiftungsvorstand, sofern ein Kuratorium eingerichtet ist, bedarf es dessen Zustimmungsbeschluss zu der Vergütung.
  5. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

 

§ 5
Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach beruft der Vorstand die Mitglieder durch Beschlussfassung (Kooptation), wobei die Wiederberufung möglich ist. Im Rahmen der Wiederberufung stimmt das jeweilige Vorstandsmitglied jedoch nicht mit, soweit zu seiner eigenen Vorstandsberufung abzustimmen ist.
  2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre.
  3. Dem Vorstand sollen nach Möglichkeit Personen angehören, die Sachkompetenz im Finanzsektor, Stiftungsrecht und insbesondere dem Sport dergestalt vertreten, dass der Vorstand in der Lage ist, die wirtschaftliche Situation der Stiftung – auch stiftungs- und steuerrechtlich – einzuschätzen und die Mittelempfänger nach deren Qualifikation auswählen zu können. Das Kuratorium kann zu berufene Personen empfehlen.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitter eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
  5. Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Stiftungsvorstand unverzüglich ein Ersatzmitglied zu berufen, sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt. In diesem Fall bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie jedoch nur die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds beträgt ebenso fünf Jahre.
  6. Mitglieder des Vorstands können vom Kuratorium jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, abberufen werden. Der Abberufungsbeschluss bedarf der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
  7. Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse des Vorstands werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  9. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Hierbei gilt eine innerhalb von vier Wochen ab Zugangsnachweis nicht abgegebene Stimme als Enthaltung.
  10. Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von zwei Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

 

 

§ 6
Aufgaben des Vorstands

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands gehören neben den ausdrücklich in § 10 und 11 dieser Satzung geregelten Zuständigkeiten und Aufgaben insbesondere:
    – die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens;
    – die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel;
    – die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
    – die Vorlage der vorgenannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein muss. Das Kuratorium kann hiervon abweichend im Einzelfall einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

 

 

§ 7
Kuratorium

 

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Personen. Das erste Kuratorium wird mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach ergänzen sich die Kuratoriumsmitglieder durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufene Personen empfehlen. Widerberufung ist möglich. Im Rahmen der Wiederberufung stimmt das jeweilige Kuratoriumsmitglied jedoch nicht mit, soweit zu seiner eigenen Kuratoriumsberufung abzustimmen ist.
  2. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  4. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist unverzüglich ein Ersatzmitglied zu berufen, sofern die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt. In diesem Fall bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds beträgt drei Jahre.
  5. Ein Mitglied des Kuratoriums kann mit einer einfachen Mehrheit der anderen Mitglieder des Kuratoriums jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Kuratoriumsmitglied Anspruch auf Gehör.
  6. Das Kuratorium ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.
  7. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse des Kuratoriums werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  8. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Hierbei gilt eine innerhalb von vier Wochen ab Zugangsnachweis nicht abgegebene Stimme als Enthaltung.
  9. Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

 

 

§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

 

  1. Das Kuratorium wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks.
  2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören neben den ausdrücklich in § 10 und 11 dieser Satzung geregelten Zustimmungsvorbehalten insbesondere:
    – Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    – Entlastung des Vorstands,
    – Im Einzelfall: Erteilung der Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB,
    – Beschlussfassung zur Vergütung eines/r etwaigen Geschäftsführers/in,
    – Empfehlungen für die Fördermaßnahmen/ Zweckverwirklichung,
    – Beschlussfassung über die Vergütung für den Vorstand.

 

 

§ 9
Freundeskreis

 

  1. Der Vorstand der Stiftung kann einen Freundeskreis der Stiftung einrichten.
  2. Mitglieder des Freundeskreises der Stiftung können Personen werden, die der Stiftung jährlich eine Spende in Höhe von mindestens 250,00 Euro zuwenden.
  3. Der Freundeskreis der Stiftung soll einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium eingeladen werden, bei der zu den aktuellen Aktivitäten und Fördermaßnahmen der Stiftung berichtet wird. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.
  4. Die Mitgliedschaft im Freundeskreis endet automatisch fünf Jahre nach der letzten Zuwendung und wird nur im Einzelfall auf Wunsch des Mitglieds und erfolgter Beschlussfassung im Vorstand verlängert.

 

 

§ 10
Satzungsänderung

 

  1. Der Vorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint.
  2. Der Vorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an veränderte Verhältnisse anzupassen.
  3. Der Vorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.
  4. Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen überdies der Zustimmung des Kuratoriums. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt ebenso mit einer 2/3 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder. Darüber hinaus bedürfen sie der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftungsbehörde bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung durch die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.

 

 

§ 11
Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

 

  1. Der Vorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB.
  2. Der Vorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
  3. Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen überdies der Zustimmung des Kuratoriums. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt ebenso mit einer 2/3 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder. Darüber hinaus bedürfen sie der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

 

 

§ 12
Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

 

§ 13
Anfallsberechtigung

 

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung jeweils zur Hälfte an die Stadt Mainz und den Landkreis Mainz-Bingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit für die Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden haben.

 

 

 

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

 

 

Mainz, 17. Juni 2025